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Zulassung

Startseite / Das Studium / Zulassung

Eine Zulassung zum Studium an der HFAK kann erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen wurden: Mindestens Realschulabschluss, Sekundarstufe I oder den qualifizierten Hauptschulabschluss nach Klasse 10 | eine abgeschlossene Berufsausbildung als Augenoptiker/in und den Berufsschulabschluss | eine sechsmonatige Gesellentätigkeit als  Augenoptiker.

Bedingungen für die Bewerbung

Die Gesellentätigkeit sollte möglichst vor dem Eintritt in die HFAK absolviert werden. Fehlzeiten bis zu circa zwei Monaten können in den Semesterferien nachgeholt werden. Die gesamte sechsmonatige Gesellentätigkeit muss spätestens bis zum Beginn der Abschlussprüfung nachgewiesen werden. Bewerber, die oben genannte Bedingungen erfüllen, können am Bewerbungsverfahren teilnehmen. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der Fortbildungsplätze, so erfolgt die Reihenfolge der Zulassung nach einem Auswahlverfahren. 

Der für die Zulassung maßgebliche Notendurchschnitt wird aus folgenden Kriterien ermittelt:

  • Durchschnittsnote der Gesellenprüfung,
  • Durchschnittsnote der berufsbezogenen Unterrichtsfächer des  Abschlusszeugnisses  der Berufsschule,
  • Dauer der Gesellenzeit.

Bewerbungsunterlagen

Weitere Informationen zur Zulassung und zum Bewerbungsverfahren gibt es auf dieser Seite unter Bewerbung. Das Anmeldeformular können Sie hier herunterladen. Zusätzlich zu dem ausgefüllten Anmeldebogen müssen die nachstehenden Unterlagen eingereicht werden:

  • zwei Passbilder (rückseitig mit Vor- und Zunamen beschriftet)
  • Kopie des Abschlusszeugnisses der allgemeinbildenden Schule
  • Kopie des Abschlusszeugnisses der Berufsschule
  • Kopie des Zeugnisses über die bestandene Gesellenprüfung im Augenoptikerhandwerk
  • Nachweis über die Dauer der Gesellentätigkeit (Kopie der Arbeitszeugnisse oder des Arbeitsvertrags)
  • Kopie der Geburts­urkunde
  • Ärztliches Attest, dass keine ansteckenden Erkrankungen vorliegen
  • tabellarischer  Lebenslauf
  • Wehr-­ oder Ersatzdienst­bescheinigung.

Das ärztliche Attest, dass keine ansteckenden Erkrankungen vorliegen, ist auch deshalb erforderlich, um insbesondere im Kontaktlinsenpraktikum ein erhöhtes Infektionsrisiko auszuschließen.




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